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BFH | Reichweite der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1a EStG
Die Kläger, ein Ehepaar, waren im Streitjahr 2018 beide als Arbeitnehmer erwerbstätig. Ihren Wohnsitz hatten sie in den Niederlanden. Die Klägerin bezog ihren Arbeitslohn in den Niederlanden. Dort leistete sie auch ihre Beiträge zur Sozialversicherung, die im Wege des Quellenabzugs direkt von ihrem Arbeitslohn abgeführt wurden. Die Beiträge wurden in den Niederlanden bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Kläger war in Deutschland beschäftigt. Er stellte einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, um in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Für die Klägerin stellte er einen Antrag nach § 1a EStG i. V. mit § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. Im Rahmen der Zusammenveranlagung wurden die Beiträge der Klägerin zur niederländischen Sozialversicherung nur berücksichtigt, soweit sie die in den ...