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Hessisches FG | Keine Entstrickung durch Neuabschluss eines DBA
Die Beteiligten streiten darum, ob es durch den Neuabschluss des DBA mit Australien zu einer (steuerpflichtigen) passiven Entstrickung gekommen ist. Klägerin ist eine deutsche GmbH, die im Jahr 2018 in eine GmbH & Co. KG formgewechselt wurde. Die Klägerin erwarb 2009 eine Gewerbeimmobilie in Australien. Den Erwerb finanzierte die Klägerin durch Eigenkapital sowie ein fremdübliches Gesellschafterdarlehen. Das Objekt wurde langfristig zu fremdüblichen Bedingungen an Dritte vermietet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Jahre abgeschrieben. Die Einkünfte aus der Vermietung unterlagen in Australien der beschränkten Steuerpflicht. Dies entsprach auch den Vorgaben des bis dahin bestehenden DBA Australien. Am wurde dieses DBA durch ein neu ausgehandeltes DBA erse...