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GwG | Keine Haftung wegen unrichtiger Verdachtsmeldung
Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung.
Das Gericht bejaht im vorliegenden Fall, dass die Bank zur Abgabe der Meldung berechtigt gewesen sei. Die Meldung habe insbesondere an Tatsachen angeknüpft, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht habe sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche bezogen. Ausreichend sei dabei ein niedriger Verdachtsgrad. Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG seien grds. weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig seien, nicht klar zu bestimmen sei.