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Mandat | Gebührenberechnung in verschiedenen Instanzen
Vertritt ein Rechtsanwalt im streitigen Verfahren erster Instanz nur einen Auftraggeber und erst in der nachfolgenden Berufungsinstanz mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr für die erste Instanz nach Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) nicht, weil die Vertretung in der ersten Instanz und die Vertretung im Berufungsverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i. S. der Nr. 1008 RVG-VV sind.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger vertrat in der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren den Kläger und nachdem dieser während des Berufungsverfahrens verstarb, dessen drei Erben als Kläger. Das Gericht verneint, dass eine Gebührenerhöhung auch beim sukzessiven Vertreten mehrerer Auftraggeber erfolgen müsse. Im zivilrechtlichen Mandatsverhältnis sind das streitige Gerich...