Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 NGrStG Maßgebliche Flächen
Arconada Valbuena/Renner, Fragliches „Flächen-Lage-Modell“ durch Länderöffnungsklausel: Ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz am Ende verfassungswidrig?, AStW 2022 S. 400; weitere Literatur siehe Vorwort.
A 3 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 NGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 3 NGrStG trifft Regelungen zur Ermittlung der für die Feststellung der Äquivalenzbeträge notwendigen Wohn- und Nutzflächen. Die maßgeblichen Flächen werden mit den Äquivalenzzahlen nach § 4 NGrStG multipliziert und ergeben den Äquivalenzbetrag. Der Äquivalenzbetrag ist Ausgangsgröße zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich durch Multiplikation der Grundsteuermesszahlen mit dem Äquivalenzbetrag. Durch Anwendung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde auf den Grundsteuermessbetrag ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer.
2In einem Flächenmodell, wie dem niedersächsischen Grundsteuermodell, kommt der Flächenbest...