Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 246 BewG Begriff der unbebauten Grundstücke
Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor!, Teil I, , NWB ZAAAH-21376; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB IAAAH-21201; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB IAAAH-44397, Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020 (1. Aufl.).
Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2334.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 246 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 246 BewG definiert den Begriff des unbebauten Grundstücks. § 246 BewG entspricht im Wesentlichen § 72 BewG für die Einheitsbewertung sowie § 178 BewG für die Bedarfsbewertung. Ein unbebautes Grundstück liegt nach § 246 Abs. 1 BewG vor, wenn sich keine oder keine benutzbaren Gebäude auf dem Grundstück befinden. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt mit dessen Bezugsfertigkeit. Bauwerke, die nicht oder noch nicht den Gebäudebegriff erfüllen, führen ...