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Erbschaftsteuer | Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (FG)
Das Merkmal des „Zwecks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ist grundsätzlich weit auszulegen; die relevanten Zwecke werden nur durch die Verfassung der jeweiligen Gebietskörperschaft begrenzt. So können Umwelt- und Klimaschutz oder auch die Förderung einer Gaspipeline als legitime Zwecke eines Bundeslandes anzusehen sein.
Das Merkmal „ausschließlich“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass es nur dann erfüllt ist, wenn die betreffende Gebietskörperschaft den Zweck hinreichend konkret selbst festlegt. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG erfasst nur solche Vorgänge, die den Anforderungen an die Verwendung von Steuermitteln durch den Staat genügen. Soweit es um die Verwendung von Haushaltsmitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern geht, muss der Landtag...