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Arbeitsverhältnis | Zugang einer Kündigung bei sog. Einwurf-Schreiben
Ist der Zugang einer schriftlichen Kündigung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber auf einen Zugang beim Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
Während ein Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt, steht hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson. Weder der Name des Zustellers noch dessen Unterschrift werden dort aufgeführt. Die Arbeitgeberin hätte allerdings innerhalb von 15 Monaten nach der Aufgabe des Einwurfschreibens mit der Sendungsnummer bei der Post einen entsprechenden Auslieferungsbeleg beantragen können, anhand des...