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SV-Pflicht | Fremdgeschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau
Von den Anforderungen, die an die Sozialversicherungsfreiheit eines GmbH-Geschäftsführers zu stellen sind, kann auch im Fall besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist.
Daher war der Geschäftsführer der GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im streitigen Zeitraum seine Ehefrau war, sozialversicherungspflichtig. Dafür sprachen schon die Regelungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. Dass der Geschäftsführer im Streitfall die Möglichkeit besaß, als Vermieter der Geschäftsräume und der wesentlichen Betriebsm...