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BBK Nr. 12 vom Seite 559

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Udo Cremer

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ist es für einen bestimmten Zeitraum wieder möglich, unterschiedliche Wirtschaftsgüter unter bestimmten Bedingungen degressiv abzuschreiben.

In diesem Beitrag wird die Anwendung der degressiven AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Gebäuden anhand verschiedener Beispiele dargestellt und die Verbuchung der Geschäftsvorfälle aufgezeigt.

I. Degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern

1. Voraussetzungen

[i]Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 Nachdem die Möglichkeit zur degressiven AfA ab Beginn des Jahres 2023 entfallen ist, ist sie zeitlich befristet wieder möglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt werden.

In diesem Fall kann der Steuerpflichtige statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen die AfA in [i]Höchstens das 2-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 20 % fallenden Jahresbeträgen bemessen, wobei diese nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden kann. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das 2-fache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. Werden Wirtscha...

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