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BFH Urteil v. - I R 64/96 BStBl 1997 II S. 548

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2KStG 1990 § 10 Nr. 2AO 1977 § 1 Abs. 3AO 1977 § 152

Ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist ausgeschlossen

Leitsatz

1. Ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe.

2. Der Umstand, daß der Verspätungszuschlag maßgebend auf der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug beruht, schließt die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 548
BFH/NV 1997 S. 358 Nr. -1
CAAAA-95927

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BFH, Urteil v. 22.01.1997 - I R 64/96

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