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FG Münster Urteil v. - 13 K 1414/19 K,F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 3; KStG  § 27 Abs. 1 Satz 1 ; KStG § 27 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

Körperschaften

Auflösung einer Rückstellung im Zusammenhang mit einem sog. „Rücklagenmanagement” zur Vermeidung des Verlusts von Körperschaftsteuerguthaben durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

Leitsatz

1. Eine verdeckte Einlage, die sich bilanziell einkommenserhöhend ausgewirkt hat und außerbilanziell vom Einkommen abzuziehen ist, liegt nur vor, wenn ein Wirtschaftsgut im Auftrag und für Rechnung des Gesellschafters dem Vermögen der Gesellschaft zugeführt wurde. Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter den Vermögenswert, den er der Gesellschaft überträgt, zuvor innegehabt hat. Dies ist nicht gegeben, wenn dem Gesellschafter aufgrund der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer zu keinem Zeitpunkt ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Gesellschaft auf Ausgleich einer fehlenden Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer zustand.

2. Wird eine Rückstellung aufgelöst, weil die zuvor bestehende theoretische Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerpflichtigen und damit die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung, wonach der Gesellschafter des Steuerpflichtigen einen streitigen Kapitalertragsteuerbetrag gegenüber der Finanzverwaltung anrechnen und somit keinen Schadensersatz gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen kann, entfallen ist, liegt dem – mangels eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich einer fehlenden Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer – kein willentlicher und durch die Gesellschafterstellung veranlasster Verzicht auf möglicherweise noch bestehende Ansprüche gegen den Steuerpflichtigen vor.

3. Eine außerbilanzielle Kürzung des – nach Auflösung der Rückstellung erhöhten – Einkommens gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG scheidet aus, wenn der streitgegenständliche Ertrag, deren Ausgleich begehrt wird, nicht der Ebene der Einkommensverteilung (Rückzahlung einer Gewinnausschüttung), sondern der Einkommensermittlung (Auflösung einer Rückstellung) zuzuordnen ist, weil der Ertrag nicht durch die Erstattung von Kapitalertragsteuer, sondern durch die Auflösung einer Rückstellung entstanden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 374 Nr. 6
OAAAJ-34374

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FG Münster, Urteil v. 14.12.2022 - 13 K 1414/19 K,F

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