Ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist ausgeschlossen
Leitsatz
1. Ein Verspätungszuschlag, den eine Kapitalgesellschaft wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige Betriebsausgabe.
2. Der Umstand, daß der Verspätungszuschlag maßgebend auf der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug beruht, schließt die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 548 BFH/NV 1997 S. 358 Nr. -1 CAAAA-95927
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