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Zinserträge als Hinzurechnungstatbestand bei Holding- und Managementgesellschaften
Das FG Münster hat in einem Urteil v. - 2 K 842/19 F, NWB GAAAJ-66370 über die steuerliche Behandlung von Zinsen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung entschieden. Die Klägerin, eine deutsche Kapitalgesellschaft, hielt eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die wiederum an verschiedene Tochtergesellschaften im In- und Ausland Darlehen vergab und Zinseinnahmen erzielte. Zudem erbrachte die Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften Beratungsleistungen und war zwischenzeitlich auch im An- und Verkauf tätig. Diese Zinseinnahmen wurden im Rahmen des § 8 Abs. 1 AStG a. F. als passive Einkünfte qualifiziert, was grds. zu einer Hinzurechnungsbesteuerung führt.
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I. Einordnung der Tätigkeiten in den Aktivkatalog
Im Mittelpunkt des Streits stand zunächst die Frage, ob die Zinseinnahmen als aktive oder passive Einkünfte zu behandeln sind. Das FG Münster folgte der Rechtsprechung des BFH und prüfte anhand des Aktivkatalogs gem. § 8 Abs. 1 AStG a. F. die funktionale und segmentierende Betrachtungsweise. Das Finanzgericht entschied, dass die Zinseinnahmen nicht als aktive Einkünfte zu qualifizieren sind, da die Gesellschaft die Darlehen aus thesaurierten Veräußerungs...