Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG
Leitsatz
1. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch
diese erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet worden ist.
2. Ob die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen, muss anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer
Anhaltspunkte, die sich auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der ausländischen Gesellschaft in Form von Geschäftsräumen,
Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen, festgestellt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2024 S. 917 Nr. 17 IStR 2024 S. 441 Nr. 11 IStR 2024 S. 448 Nr. 11 PIStB 2024 S. 123 Nr. 5 PIStB 2024 S. 123 Nr. 5 StB 2024 S. 139 Nr. 5 StB 2024 S. 139 Nr. 5 GAAAJ-66370
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