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IWB Nr. 11 vom Seite 466

Zinserträge als Hinzurechnungstatbestand bei Holding- und Managementgesellschaften

FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 2 K 842/19 F

Thorsten Wagemann und Sebastian Lange

[i] FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 2 K 842/19 F, NWB GAAAJ-66370 Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG kann für internationale Beteiligungsstrukturen zu einer steuerlichen Falle werden. Es ist wichtig nachweisen zu können, dass eine ausländische Gesellschaft einer aktiven Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 AStG nachgeht. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, bleibt ggf. noch der EU-/EWR-Escape über § 8 Abs. 2, 3 AStG a. F. In einem Urteil zur alten Rechtslage hat sich das FG Münster in praxisrelevanter Form zu den Bedingungen einer aktiven Tätigkeit bei Darlehenserträgen sowie zu den Voraussetzungen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit geäußert. Alle Ausführungen des Finanzgerichts stehen unter dem Vorbehalt einer finalen Entscheidung durch den BFH.

Kernaussagen
  • Darlehenserträge einer ausländischen Holdinggesellschaft können multikausal sein.

  • Die Zusammenfassung der Tätigkeiten einer Holding könnte zu einer neuen (passiven) Tätigkeit führen.

  • Für den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 8 AStG a. F. kann eine Betätigung am Beschaffungsmarkt ausreichen.

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