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Folgen der verspäteten Umsetzung der ATAD für die Hinzurechnungsbesteuerung
Praxis und unmittelbarer Rückgriff auf die EU-Richtlinie
Der Gesetzgeber kam durch das ATAD-Umsetzungsgesetz v. seiner Verpflichtung nach, die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD) in nationales Recht umzusetzen. Hierdurch unterlagen u. a. auch die nationalen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung teilweise bedeutenden Änderungen. Während die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes ab dem gelten und damit in der steuerlichen Praxis bereits etabliert sein sollten, laufen Betriebsprüfungen zu den Wirtschaftsjahren nach alter Rechtslage teilweise gerade erst an. Der Gesetzgeber wurde in der Literatur für die verspätete Umsetzung der ATAD teilweise stark kritisiert. In diesem Zuge kann es für Rechtsanwender von Bedeutung sein, ob die verspätete Umsetzung einer EU-Richtlinie Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis hat und inwiefern die Bestimmungen der ATAD von der Rechtslage der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz abweichen. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Vorteile die ATAD gegenüber der Rechtslage zur Hinzurechnungsbesteuerung nach alter Rechtslage bietet und ob diese in der Besteuerungspraxis in offenen Fällen geltend gemacht werden können.
Die verspätete Umsetzung der ATAD in nationales Recht kann nach der EuGH-Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zur unmittelbaren Geltung der Richtlinienbestimmungen führen.
Hinsichtlich des Beherrschungstatbestands, der Qualifikation schädlicher Einkünfte und der Niedrigbesteuerung sind die Bestimmungen der ATAD günstiger für den Steuerpflichtigen als ihr Pendant des § 7 und § 8 AStG a. F.
Für Rechtsanwender ist essenziell, unmittelbar die Bestimmungen der ATAD in der Besteuerungspraxis geltend zu machen, sofern diese günstiger sind.