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Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
BMF, Schreiben v. 6.6.2023 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :003
[i]BMF, Schreiben v. 6.6.2023 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :003, NWB LAAAJ-41558 Erst im Juli 2021 wurden die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 veröffentlicht. Doch schnell war klar, dass an der Fortschreibung gearbeitet werden musste, wollte man die ins Auge gefassten Ziele der Aktualität und der Zusammenfassung aller relevanten Fragen zu Verrechnungspreisen in einem zentralen Schreiben konsequent weiterverfolgen. 2021 wurde zunächst § 1 Abs. 3b AStG neu sortiert und in der Folge 2022 die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) selbst angepasst. Daneben führte der BFH mit Veröffentlichung des Urteils v. (I R 4/17) den Reigen seiner Urteile zu Fragen der Konzernfinanzierung fort und bestätigte dabei zwar einen Großteil der Regelungen der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021, widersprach aber auch einer zentralen Regelung in Randziffer 3.92 zu funktions- und risikolosen Finanzierungsgesellschaften. Damit waren zwei Ziele einer Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 vorgegeben: Der Umgang mit der Finanzierungsrechtsprechung des BFH sowie die Entschlackung und Einarbeitung der Regelungen zu Funktionsverlagerungen aus den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen Funktionsverlagerung (im Folgenden VWG FVerl 2010).
Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise sollen laufend fortgeschrieben werden und auch die übrigen BMF-Schreiben zu materiellen verrechnungspreisrelevanten Themen aufnehmen. Neben den Verwaltungsgrundsätzen 2020, die sich im Wesentlichen mit verfahrensrechtlichen Fragen befassen, gibt es damit zwei zentrale BMF-Schreiben, die das Thema verwaltungsseitig abdecken.
Die Neufassung von § 1 Abs. 3b AStG und die darauf folgende Neufassung der Funktionsverlagerungsverordnung machten eine Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung erforderlich.
Durch BFH-Urteile musste insbesondere Randziffer 3.92 zu funktions- und risikolosen Finanzierungsgesellschaften überarbeitet werden.S. 510