BGH Beschluss v. - IV ZR 40/23

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 12 U 229/22vorgehend LG Darmstadt Az: 26 O 360/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt, vom wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 65.000 €
Prof. Dr. Karczewski     
      
Harsdorf-Gebhardt     
      
Dr. Brockmöller
      
Dr. Bußmann     
      
Dr. Bommel     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524BIVZR40.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-66846