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Zur Haftung der BaFin im Zusammenhang mit dem Fall „Wirecard“
Zugleich Anmerkungen zu dem
Der III. Zivilsenat des BGH hat mit überraschender Entscheidung eine Amtspflichtverletzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal abgelehnt und eine dazu in der Literatur diskutierte wesentliche Frage offengelassen. Die Entscheidung des BGH war in ihrem Ergebnis zu erwarten – allerdings weicht der BGH mit der Begründung seiner Entscheidung von der Argumentationslinie der Vorinstanzen ab und lässt Diskussionen in der juristischen Fachliteratur unbeantwortet. Wider Erwarten diskutiert der BGH nicht die Frage des Drittschutzes der Aufgaben und Befugnisse der BaFin für die einzelnen Anleger, sondern lehnt eine Haftung der BaFin bereits bei der Beurteilung der Amtspflichtverletzung ab. Mit seiner ausführlichen und nachvollziehbaren Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts schränkt der BGH die verbleibenden Regressmöglichkeiten von Anlegern im Wirecard-Skandal weiter ein.
Der BGH engt die möglichen Ansprüche der Anleger im Rahmen des Wirecard-Skandals weiter ein.
Neben der ohnehin schon erheblichen Hürde des fehlenden Drittschutzes der Aufgaben und Befugnisse der BaFin dürften Ansprüche von Anlegern gegen die BaFin durch die weitere Schranke der Amtspflichtverletzung nun weitestgehend ausgeschlossen sein.
Die Anleger müssen sich nunmehr auf Ansprüche gegen die damaligen Vorstände der Wirecard AG, ggf. Aufsichtsorgane, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und sonstige Berater konzentrieren.
I. Sachverhalt
[i]Fölsing, Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS, WP Praxis 10/2023 S. 290, NWB GAAAJ-48832 Dem Beschluss des BGH lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger nahmen die BaFin im Zusammenhang mit ihnen entstandenen Schäden aus dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG in Anspruch. Anspruchsgrundlage sollte nach klägerischem Vortrag die Amtshaftung bzw. die unionsrechtliche Staatshaftung sein.
Der BaFin obliegt u. a. die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), was insbesondere die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung umfasst. Die Wirecard AG unterlag als Emittent von Aktien der Kontrolle durch die BaFin. Die Bilanzkontrolle nach dem 2-stufigen „Enforcement-Verfahren“ i. S. des WpHG a. F. erfolgte regelmäßig wie folgt: