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Umsatzsteuer | Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen
Im Rahmen der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen kann die Umsatzsteuerfestsetzung des leistenden Bauunternehmers nur dann zu seinen Ungunsten nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geändert werden, wenn er gegen den Bauträger (Leistungsempfänger) einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt kommt es nicht an.
Der Kläger war Bauunternehmer und erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an die Q-KG, die als Bauträgerin tätig war. Nach dem Bauvertrag waren Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Q-KG abtretbar. Der Kläger und die Q-KG wandten das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG an, sodass die Q-KG die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Aufgrund des BFH-Urteils im Jahr 2013, in dem der BFH...