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ESRS – Die Details der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung
Überblick über die einzelnen Standards
Das Bundesministerium der Justiz hat am den Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD (CSRD-UmsG) veröffentlicht. Insbesondere in § 289c HGB-E werden die inhaltlichen Anforderungen an die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) ab dem Geschäftsjahr 2025 normiert. Was auf den ersten Blick relativ überschaubar wirkt, erweist sich durch die Bezugnahme auf die delegierten Rechtsakte in § 289c Abs. 6 HGB-E als Mammutaufgabe für die berichtspflichtigen Unternehmen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die zu berichtenden Nachhaltigkeitsaspekte und die Datenpunkte. Aufgrund der hohen Anzahl der Nachhaltigkeitsaspekte sowie der Datenpunkte kann dieser Beitrag nur einen Auszug der detaillierten Anforderungen darstellen.
I. Allgemeine Anforderungen (ESRS 1)
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Berichterstattung erfolgt über Nachhaltigkeitsaspekte. Nachhaltigkeitsaspekte sind die in der Tabelle zu den Anwendungsanforderungen aufgelisteten nachhaltigkeitsbezogenen Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen (ESRS 1.8 i. V. mit ESRS 1.AR16).