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BBK Nr. 9 vom Seite 414

ESRS – Die Details der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Überblick über die einzelnen Standards

Prof. Dr. Christian Hanke

Das [i]Hanke, Der Referentenentwurf des CSRD-UmsG, BBK 8/2024 S. 368 NWB ZAAAJ-64962 Bundesministerium der Justiz hat am den Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD (CSRD-UmsG) veröffentlicht. Insbesondere in § 289c HGB-E werden die inhaltlichen Anforderungen an die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) ab dem Geschäftsjahr 2025 normiert. Was auf den ersten Blick relativ überschaubar wirkt, erweist sich durch die Bezugnahme auf die delegierten Rechtsakte in § 289c Abs. 6 HGB-E als Mammutaufgabe für die berichtspflichtigen Unternehmen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die zu berichtenden Nachhaltigkeitsaspekte und die Datenpunkte. Aufgrund der hohen Anzahl der Nachhaltigkeitsaspekte sowie der Datenpunkte kann dieser Beitrag nur einen Auszug der detaillierten Anforderungen darstellen.

I. Einleitung

Nach [i]Pflicht für große Gesellschaften der momentanen Gesetzeslage sind ausschließlich große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern dazu verpflichtet, ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern (§ 289 Abs. 1 Satz 1 HGB). Für diese Gesellschaften gelten die neuen Berichterstattungspflichten bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Erstmalig müssen sich große, nicht-kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 vertraut machen. Dabei stellt der Gesetzgeber hinsichtlich des Kriteriums ausschließlich auf die Größe nach § 267 Abs. 3 HGB ab. Gleichwohl im Gesetzestext stets von Kapitalgesellschaften gesprochen wird, gelten die Regelungen – wie bislang auch – S. 415über § 264a Abs. 1 HGB gleichermaßen für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG).

Mit [i]Umsetzung europäischen Rechts dem CSRD-UmsG wird die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (Corporate Sustainability Reporting Directive) in nationales Recht transformiert. Die weitreichendsten Änderungen wird dabei das HGB erfahren. Bei der Umsetzung sollen die Anforderungen der CSRD im Wesentlichen 1:1 ins HGB übernommen werden.

Die [i]Faktische Verpflichtung für KMU gesetzliche Verpflichtung betrifft ausschließlich große Gesellschaften. Durch die stellenweise Verknüpfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie die Berichterstattungspflichten über die Wertschöpfungskette hinweg sind die berichtspflichtigen großen Gesellschaften auf Informationen ihrer Geschäftspartner angewiesen. Daher müssen sich auch kleine und mittelgroße Gesellschaften mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung vertraut machen, gleichwohl sie nicht zum Verpflichtetenkreis zählen. Zwar werden die zur Verfügung zu stellenden Informationen nicht die Detailtiefe der gesetzlich verpflichteten Unternehmen umfassen, jedoch wird es m. E. zu einem deutlichen Wettbewerbsvorteil führen, den berichtspflichtigen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette die gewünschten Nachhaltigkeitsinformationen liefern zu können. Zudem werden auch die Kreditinstitute zukünftig bei Entscheidungen über Kreditvergaben und -konditionen Nachhaltigkeitsinformationen benötigen, um dem Ziel der EU Rechnung zu tragen, die Geldströme in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken.

Durch [i]Konkretisierung durch ESRS die CSRD wird Art. 29b in die Bilanzrichtlinie neu aufgenommen. Hiernach erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen. Dies hat die Kommission mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom vorgenommen. Diese Verordnung ergänzt die Bilanzrichtlinie durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dabei handelt es sich um die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese wurden durch die EFRAG entwickelt und sodann von der Kommission angenommen. Über § 289c Abs. 6 HGB-E sind deutsche Unternehmen verpflichtet, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Einklang mit diesen Standards vorzunehmen.

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