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Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften (& Co.)
Zeitlicher Anwendungsbereich und Konsequenzen
Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Die zutreffende Größenklassifizierung einer Kapitalgesellschaft (& Co.) ist einschlägig für den Umfang der Aufstellung des Jahresabschlusses, seine Prüfung und Offenlegung. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am im HGB umgesetzt. Welche neuen Schwellenwerte müssen oder dürfen wann angewendet werden, welche Möglichkeiten für bilanzpolitisches Feintuning bieten sich und was sind die Konsequenzen? Der Beitrag liefert die Antworten und verdeutlicht diese anhand von Beispielen.
I. Die neuen Schwellenwerte
1. Jahresabschluss
Für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB sind in der folgenden Tabelle die alten und neuen Schwellenwerte aus den §§ 267, 267a HGB gegenübergestellt:
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Kleinst | Klein | Mittel | Groß | |||||
Bilanzsumme in T€ | Alt: | ≤ 350 | Alt: | ≤ 6.000 | Alt: | ≤ 20.000 | Alt: | > 20.000 |
Neu: | ≤ 450 | Neu: | ≤ 7.500 | Neu: | ≤ 25.000 | Neu: | > 25.000 | |
Umsatzerlöse in T€ | Alt: | ≤ 700 | Alt: | ≤ ... |