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BBK Nr. 9 vom

Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften (& Co.)

Zeitlicher Anwendungsbereich und Konsequenzen

Prof. Dr. Carsten Theile

Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Die zutreffende Größenklassifizierung einer Kapitalgesellschaft (& Co.) ist einschlägig für den Umfang der Aufstellung des Jahresabschlusses, seine Prüfung und Offenlegung. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am im HGB umgesetzt. Welche neuen Schwellenwerte müssen oder dürfen wann angewendet werden, welche Möglichkeiten für bilanzpolitisches Feintuning bieten sich und was sind die Konsequenzen? Der Beitrag liefert die Antworten und verdeutlicht diese anhand von Beispielen.

I. Die neuen Schwellenwerte

1. Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB sind in der folgenden Tabelle die alten und neuen Schwellenwerte aus den §§ 267, 267a HGB gegenübergestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kleinst
Klein
Mittel
Groß
Bilanzsumme in T€
Alt:
≤ 350
Alt:
≤ 6.000
Alt:
≤ 20.000
Alt:
> 20.000
Neu:
≤ 450
Neu:
≤ 7.500
Neu:
≤ 25.000
Neu:
> 25.000
Umsatzerlöse in T€
Alt:
≤ 700
Alt:
≤ ...

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