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Personalgestellung einer Forschungs-GmbH für ihre Vermarktungsgesellschaften
Arbeits- und Entlohnungspraxis von Forschungsinstituten
Ob und wann eine Forschungs-GmbH ihren zur Vermarktung eigener Forschungsergebnisse gegründeten Gesellschaften Personal stellen darf, ist eine von gewissen Voraussetzungen abhängige Frage, die tief in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hineinreicht. Worauf zu achten ist, um im Ergebnis Arbeitnehmer:innen-gerecht dem § 1 Abs. 1b Sätze 1 und 2 AÜG nicht zu unterliegen und Erlaubnisfreiheit aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 18 AktG zu erzielen, arbeitet dieser Beitrag heraus.
I. Forschungsverbund und Konzernunternehmen
1. Forschungs- und Vermarktungsgesellschaften
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, welches unmittelbar oder überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen dient, sprechen wir gemeinhin von einem Forschungsbetrieb. Wissenschaftliche Tätigkeit ist der nach Inhalt und Form ernsthafte Versuch zur Ermittlung der Wahrheit. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ( NWB AAAAF-70936, Rz. 30; NWB IAAAF-00993, Rz. 21, m. w. N.; NWB TAAAD-93656, Rz. 35; NWB XAAAC-81771, Rz. 33).
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