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Drittpersonaleinsatz
Voraussetzungen und Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung stellt eine besondere Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) temporär einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Dabei werden Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Der Beitrag stellt dar, was dabei arbeitsrechtlich zu beachten ist.
I. Einleitung
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung werden betriebliche Aufgaben nicht durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch Leiharbeitnehmer verrichtet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) enthält seit dem eine Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung: Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber als Verleiher einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG statuiert das Erfordernis der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Entleihers und verlangt eine Weisungsunterworfenheit.
Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher (= Vertragsarbeitgeber). Er wird auf Grund der Arbeitnehmerüberlassung aber bei dem Entleiher nach dess...