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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Arbeitnehmerüberlassung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung werden durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Aufgrund der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Leiharbeit in der Zeit vom bis zum ein Mindeststundenentgelt von 13,50 € zahlen. Für die Leiharbeit ab dem steht eine neue Rechtsverordnung noch aus (vgl. Nr. 5 Buchstabe c).

1. Allgemeines

Die (legale) Arbeitnehmerüberlassung hat sich als Mittel für flexiblen Personaleinsatz auf dem Markt durchgesetzt. Sie leistet vor allem einen Beitrag zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und hat für den Entleiher von Arbeitskräften nicht unerhebliche wirtschaftliche Vorteile, wenn er z. B. vorübergehende Personalengpässe zu überbrücken hat oder wenn für ein spezielles Projekt Fachkräfte benötigt werden, deren dauerhafte Einstellung nicht möglich ist.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind sowohl vom Verleiher als auch vom Entleiher von Arbeitskräften eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zu beachten, insbesondere die Regelunge...

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