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Abrufarbeitsverhältnis – Welche Stundenzahl gilt bei Arbeit auf Abruf?
Anmerkungen zum
Ein Abrufarbeitsverhältnis liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird. Bei der Vereinbarung von Abrufarbeit gewinnt der Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht über die Höhe der Arbeitszeit und damit auch über das Arbeitsentgelt. Grundsätzlich gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Arbeit auf Abruf nicht festlegen. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. Wie sich das Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf mit seinem Urteil vom positioniert hat, wird im vorliegenden Beitrag erläutert.
I. Gesetzliche Grundlagen
Was ein Abrufarbeitsverhältnis ist, bestimmt § 12 TzBfG. Dieses liegt vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird, so dass der Arbeitgeber entscheiden kann, wie viel Arbeit er zu w...