BSG Urteil v. - B 8 SO 22/22 R

Instanzenzug: Az: S 12 SO 3577/18 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 7 SO 619/21 Urteil

Tatbestand

1Zwischen den Beteiligten steht nach teilweiser Rücknahme der Revision noch die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wegen der Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung im Zeitraum bis , bis und bis im Streit.

2Die 1940 geborene Klägerin, die in der Wohnung ihrer Tochter lebt und hierfür monatlich Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 240 Euro sowie 40 Euro für einen Garagenstellplatz zahlt, bezieht eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg (Zahlbetrag ab : 465,79 Euro, ab : 464,75 Euro, ab : 473,59 Euro) sowie Pflegegeld nach Pflegegrad 3. Die Klägerin zahlte Beiträge für eine Haftpflichtversicherung (57,85 Euro, fällig jeweils im Januar), eine Hausratversicherung (97,43 Euro, fällig am , und 98,87 Euro fällig am ) und der Jahresbeitrag für den Sozialverband VdK Deutschland e.V. (72 Euro, fällig jeweils im Februar). Zudem zahlte sie monatlich Beiträge für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 53,68 Euro, die sie am abgeschlossen hatte. Versichert ist der Tod mit einer Leistung von 4000 Euro und der Unfalltod mit 8000 Euro. Die monatlichen Beträge sind über einen Zeitraum von 10 Jahren zu entrichten. Als bezugsberechtigt für die Versicherung ist widerruflich für den Todesfall die Tochter bestimmt. Über einzusetzendes Vermögen verfügte die Klägerin nicht.

3Am beantragte die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bei dem Beklagten. Dieser bewilligte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom bis , wobei als Bedarfe neben dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person ein ernährungsbedingter Mehrbedarf iHv 10 % des Regelbedarfs und ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 240 Euro berücksichtigt wurde. Vom Renteneinkommen setzte er jeweils ein Zwölftel der jährlichen Aufwendungen für die Haftpflicht- und die Hausratversicherung sowie den VdK-Beitrag ab. Die Beiträge für die Sterbegeldversicherung berücksichtigte er nicht (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

4Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat den Beklagten auf die hiergegen gerichtete Klage hin verurteilt, für die Zeit vom bis zum dem Grunde nach zu höheren Leistungen unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 Euro zu gewähren (Urteil vom ). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar 2017 und Januar 2018 jeweils weitere 39 Euro sowie für die Monate Februar 2017 und Februar 2018 weitere 150,58 bzw 152,02 Euro als Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Absetzbeträge nicht berücksichtigt, da diese schon dem Grunde nach nicht angemessen sei. Die Angemessenheit sei weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen und falle zu Lasten der Klägerin aus.

5Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII und § 33 Abs 2 SGB XII. Das LSG habe nicht mehr prüfen dürfen, ob die Sterbegeldversicherung dem Grunde nach angemessen sei. Hiervon sei mit der Neufassung des § 33 Abs 2 SGB XII stets auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass es sich bei Sterbegeldversicherungen um Ansparverträge handele, die der Absicherung der Bestattungskosten im Todesfall dienten. Die Auffassung des LSG, dass kapitalbildende Versicherungen nicht angemessen sein könnten, sei daher nicht zu halten. Zudem sehe § 33 Abs 2 SGB XII nunmehr vor, dass ein Ermessen des Leistungsträgers entfalle, wenn die Versicherung bereits vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde. Im Übrigen seien die Beiträge aber auch im konkreten Einzelfall angemessen.

6Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 aufzuheben und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom zurückzuweisen.

7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

8Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Gründe

9Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

10Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG) zulässig. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass der Bewilligungsbescheid für den folgenden Bewilligungsabschnitt (Bescheid vom ) zwar in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom - B 8 SO 14/15 R - RdNr 11; - RdNr 11, insoweit in BSGE 108, 123 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt), hierüber aber mangels einer Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG, das hierüber nicht entschieden hatte, im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden war (vgl - RdNr 11). Streitgegenstand des Rechtsstreits sind damit höhere Leistungen der Grundsicherung ursprünglich für die Zeit vom bis zum , die die Klägerin weiter der Höhe nach auf 53,68 Euro monatlich beschränkt hat, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl etwa - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 13). Dementsprechend hat das SG eine Verurteilung zur "höheren Leistung" dem Grunde nach ausgesprochen. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistungen - hier also die Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 SGB XII - ist dagegen nicht zulässig ( B 8/9b SO 11/06 R - BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4, RdNr 13 mwN). Unter Berücksichtigung der vom LSG bereits der Höhe nach zugesprochenen Leistungen hat die Klägerin den Streitgegenstand im Revisionsverfahren schließlich auf die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 beschränkt.

11Der angefochtene Bescheid, für dessen Erlass der Beklagte sachlich und örtlich zuständig war (§ 46 b SGB XII, § 98 Abs 1 SGB XII iVm §§ 1 Abs 3, 2, 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom <GBl BW 2004, 469, 534>, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg vom <GBl BW 2018, 113, 114>), ist in der Sache rechtswidrig und die Klägerin hierdurch beschwert. Die Klägerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen.

12Bei einer Entscheidung, ob einem Kläger höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (vgl - RdNr 13; B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 10), sofern - wie hier - keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Damit ist unbeachtlich, dass die Klägerin ihren Anspruch zunächst auf eine Anwendung des § 33 Abs 2 SGB XII (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 2933) gestützt hat und erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, dass sich ihr Anspruch aus einer unrichtigen Anwendung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 3022) ergibt.

13Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen liegen vor. Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom , BGBl I 2557) auf Antrag Personen zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) bestreiten können. Die Klägerin hat die für sie maßgebliche Altersgrenze erreicht und war leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die an sie gezahlten Rentenleistungen decken ihren Bedarf nicht vollständig. Dieser setzt sich - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 (404 Euro für Dezember 2016, 409 Euro für die Zeit vom bis , 416 Euro für die Zeit vom bis ), eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs (40,40 Euro für Dezember 2016, 40,90 Euro für die Zeit vom bis , 41,60 Euro für die Zeit vom bis ) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (240 Euro für Heiz-und Nebenkostenvorauszahlungen ohne Berücksichtigung der Kosten für eine Garage; vgl dazu nur B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28) zusammen. Ein weiterer Bedarf nach § 33 Abs 2 SGB XII scheidet aus, da die Klägerin über Einkommen verfügt, von dem auch die geltend gemachten weiteren Beiträge für die Sterbegeldversicherung vollständig beglichen werden könnten, sodass nach dem Wortlaut des § 33 Abs 2 SGB XII eine Absetzung von - bei der Klägerin - vorhandenem Einkommen gemäß § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII vorgeht (vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2).

14Vom festgestellten Renteneinkommen, das die Bedarfe der Klägerin nicht insgesamt deckt und das zur Ermittlung des Anspruchs der Höhe diesen Bedarfen gegenüberzustellen ist, sind nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ua die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, die - soweit sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind - nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die dem Grunde nach angemessenen Beiträge zur privaten Haftpflicht und zur Hausratversicherung und der Beitrag zum VdK nur im Monat ihrer Fälligkeit abzusetzen sind. Zu den (monatlich) abzusetzenden Beträgen gehören allerdings auch die geltend gemachten Beiträge zur Sterbegeldversicherung, sodass sich die Verurteilung des SG zu höheren monatlichen Leistungen als zutreffend erweist.

15Zutreffend ist das LSG bei der Anwendung der Norm davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum darstellt (vgl Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 82 RdNr 94; Geiger in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, SGB XII § 82 RdNr 83; zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG: - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 20; zu § 87 SGB XII: - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 26; - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr 1, RdNr 27). Von einer Angemessenheit ist im Grundsatz auszugehen, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden ( - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 24; vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom - 5 C 43.BVerwG01 - BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> Nr 2, RdNr 13). Die Vorschrift des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII stellte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Übertragung des § 76 Abs 2 BSHG dar (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 zu § 77), sodass die hierzu entwickelte Auslegung übernommen werden kann (vgl - RdNr 23 unter Bezugnahme auf - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 20). Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Angemessenheit von privaten Versicherungen sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden ( - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 21). An diesen Grundsätzen hält der Senat auch für Sterbegeldversicherungen fest; insoweit sind jedoch Modifikationen zu beachten, die sich im Wesentlichen aus der besonderen Stellung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII ergeben.

16Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche für ein Sterbegeld iS des § 33 Abs 2 SGB XII. Unter Sterbegeldversicherungen sind kapitalbildende Versicherungen auf den Todesfall zusammengefasst, die ua von sog Sterbekassen iS des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetzes (<VAG > idF vom , BGBl I 434) oder über allgemeine Versicherungsunternehmen angeboten werden. Versichert werden danach die Todesfallleistungen mit einer Versicherungssumme, die üblicherweise den Durchschnittswert der Bestattungskosten nicht übersteigt bzw diese Leistung in Sachwerten (zB in Verbindung mit Bestattungsvorsorgeverträgen).

17Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII klargestellt, dass das Bedürfnis den eigenen Bestattungsfall abzusichern, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl bereits BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 14 BSHG). Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr 1, RdNr 25; zu § 76 Abs 2 Nr 3 BSHG: 5 C 48.85 - Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr 4 RdNr 18; zum SGB II: - RdNr 20; B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95), sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2), nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, ZFSH SGB 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs 2 Nr 3 BSHG bereits 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22). Denn nach § 33 Abs 2 SGB XII werden Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, wenn Leistungsberechtigte diese vor Beginn der Leistungsberechtigung nachweisen, soweit die Aufwendungen nicht nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können daher im Gegensatz zu sonstigen privaten Versicherungen auch bei fehlendem Einkommen bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Diese Privilegierung ist Ausfluss des nach Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 Grundgesetz <GG> gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das das Recht umfasst, über die eigene Bestattung zu bestimmen (vgl Wapler in Dreier, Grundgesetz, 4. Aufl 2023, Art 1 Abs 1 RdNr 77; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 117). Dazu gehört auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen ( B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 24; Bundesgerichtshof <BGH> vom - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115 RdNr 14 mwN; 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22). § 33 SGB XII stellte in seiner ursprünglichen Fassung vom eine inhaltsgleiche Übertragung des bisherigen § 14 BSHG dar (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu § 34). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten mit dieser Vorschrift besondere Härten für Menschen vermieden werden, denen eine finanzielle Sicherstellung der eigenen Bestattung besonders am Herzen liegt und die eine begonnene Sterbegeldversicherung aus eigenen Mitteln nicht fortführen konnten (vgl BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 13).

18Aus der dargelegten Privilegierung von Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld kann hingegen nicht geschlossen werden, dass solche Aufwendungen immer zu übernehmen sind, wenn die Versicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde und die Höhe der Versicherungssumme angemessen ist (so aber Geiger in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 82 RdNr 83; Janda, WiVerw 2018, 36, 42; zumindest wenn sie vor Leistungsbezug abgeschlossen wurde und in der Höhe angemessen ist: Siebel-Huffmann in BeckOK, SGB XII, Stand , § 82 RdNr 23; Gebhardt in BeckOK, SGB XII, Stand , § 33 RdNr 8; Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII, K § 33, RdNr 18, Stand ; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 33 RdNr 5). Zu Recht ist das LSG vielmehr davon ausgegangen, dass auch nach der Neufassung des § 33 Abs 2 SGB XII zum Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung nur Berücksichtigung finden, wenn sie dem Grunde nach angemessen sind, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Aufl 2020, SGB XII § 33 RdNr 23; Herbst in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 SGB XII RdNr 53, Stand ; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2020, § 33 RdNr 12; Krauß in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, SGB XII, § 33 RdNr 10) und entsprechend auch eine Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nur möglich ist, wenn diese - unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen - dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist (vgl Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 82 RdNr 94; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95). Dies wird aus dem zum neu eingefügten Verweis in § 33 Abs 2 SGB XII auf die vorrangige Einkommensabsetzung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII deutlich, die wiederum nur möglich ist, wenn die Versicherung nach Grund und Höhe angemessen ist.

19Eine Änderung des Wortlauts des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII im Sinne einer weiteren Privilegierung von Sterbegeldversicherungen wurde nicht vorgenommen, obwohl mit der Änderung von § 33 Abs 2 SGB XII insbesondere auch das Verhältnis zu § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ausdrücklich benannt wurde (vgl zu Folgeproblemen Rein, ZFSH SGB 2017, 371). Hieraus und aus dem Umstand, dass in § 33 Abs 2 SGB XII weiterhin die Formulierung des angemessenen Sterbegeldes verwendet wird, lässt sich schließen, dass die Neufassung allein darauf gerichtet war, das Ermessen der Leistungsträger, das zuvor auch bei angemessenen Sterbegeldversicherungen bestand, zugunsten einer zwingenden Berücksichtigung auszuschließen (vgl BH - RdNr 6; BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2).

20Auch die gesetzliche Systematik im Übrigen gebietet keine grundsätzliche Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung dem Grunde nach. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Verwertung von Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nach § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII aufgrund besonderer Härte ausgeschlossen sein können (vgl B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 22 ff; zum BSHG: 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 22; - NJW 2014, 2115, RdNr 15 mwN; - RdNr 57 ff; - RdNr 25; - RdNr 43; - RdNr 36; - RdNr 24, siehe auch Oberlandesgericht <OLG> München vom - 33 Wx 228/06 - RdNr 19). Die Vorschrift zum Vermögenseinsatz bzw zum Verwertungsausschluss betrifft allein Vermögen, also solche finanziellen Mittel, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorliegen und entsprechend aus eigenem Einkommen angespart wurden (vgl zur Definition zuletzt - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 21). § 90 SGB XII begründet hingegen keinen Anspruch, entsprechende Vermögenspositionen aufzubauen.

21Zu Recht hat das LSG daher für die Bestimmung der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung dem Grunde nach auf deren konkrete Ausgestaltung abgestellt. Auf die weiteren individuellen Lebensumstände der Klägerin kommt es hingegen nicht an, da sie die Sterbegeldversicherung bereits vor Beginn des Leistungsbeginns abgeschlossen hat (zum Abschluss nach Leistungsbeginn vgl ).

22Zutreffend sind von der Vorinstanz die Vertragsbedingungen der Sterbegeldversicherung für die Frage der Angemessenheit dem Grunde nach berücksichtigt worden (in diesem Sinne auch im Rahmen der Vermögensprüfung: - NJW 2014, 2115 RdNr 15). Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts gegenüber den sonstigen privaten Versicherungen wird gerade dadurch verwirklicht, dass durch verbindliche Vereinbarungen im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung für den Bestattungsfall aufgewendet wird (vgl - NJW 2014, 2115 RdNr 15) und allein dessen Absicherung dient. Von einer Maßgeblichkeit des Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung ging bereits der historische Gesetzgeber bei der Einführung der Berücksichtigung der Aufwendungen des Sterbegeldes als Bedarf aus (vgl BT-Drucks 3/2673 S 4 zu § 13).

23Die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung enthält entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine hinreichende objektive Zweckbestimmung. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung der Bestattungskostenpflichtige ist oder die Versicherung mit einem Bestattungs- oder Grabvorsorgevertrag verbunden ist (vgl B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 24; - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 24; 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41 RdNr 14; - NJW 2014, 2115 RdNr 15). Während die Bestattungsgesetze der Länder grundsätzlich regeln, wer im Sinne der Gefahrenabwehr für die (zeitnahe) Durchführung der Bestattung verantwortlich ist, ergibt sich die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Regelfall aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (<BGB>; vgl 7 B 56.10 - RdNr 6; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 42). Kostentragungspflichtig ist nach § 1968 BGB der Erbe bzw die Erbengemeinschaft (vgl - NJW 1962, 791) oder der Unterhaltspflichtige (§ 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB; §§ 5, 12 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft <LPartG> vom , BGBl I 266, zuletzt geändert durch das Gesetz vom , BGBl I 1966). Eine Sterbegeldversicherung, die einen vermutlichen Erben oder den Erblasser selbst als Begünstigten einsetzt, erfüllt demnach die dargelegten Anforderungen, da in beiden Fällen die Versicherungssumme der Erbmasse zufällt und dem Bestattungskostenpflichtigen zur Verfügung steht, sodass sie entsprechend im Rahmen einer Prüfung von § 74 SGB XII zu berücksichtigen wäre (vgl - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 32).

24Weitergehende Anforderungen sind entgegen der Auffassung des LSG an die Zweckbindung nicht zu stellen. Denn eine weitergehende Absicherung der zweckentsprechenden Mittelverwendung lässt sich durch die vertragliche Ausgestaltung der Sterbegeldversicherung nicht abschließend erlangen und kann deshalb im Sinne der Zweckbestimmung von den Leistungsempfängern nicht gefordert werden. Insbesondere schließt die Vereinbarung einer lediglich widerruflich festgelegten Bezugsberechtigung, die allein vom Versicherungsunternehmer geändert werden kann, die Annahme einer objektiven Zweckbindung nicht aus. Im Gegensatz hierzu bedarf die unwiderrufliche Festlegung für die nachträgliche Änderung lediglich der weiteren Voraussetzung, dass auch der aktuell Bezugsberechtigte der Änderung zustimmen muss. Eine darüber hinaus gehende individuell-vertragliche Vereinbarung, die eine nachträgliche Änderung des Bezugsberechtigten ausschließt, kann vom Leistungsempfänger nicht verlangt werden, weil ihm die Möglichkeit verbleiben muss, seine Meinung über den Ablauf der Bestattung, einschließlich der hiermit betrauten Personen zu ändern (vgl SG Gießen vom - S 18 SO 160/16 - RdNr 26). Auch der vom LSG darüber hinaus geforderten zusätzlichen Verpflichtung der Tochter als gesetzlicher Erbin der Klägerin, aus der Versicherungssumme die Bestattungskosten zu bestreiten, bedarf es nicht (aA für die Annahme einer unzumutbaren Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII: - NJW 2014, 2115, RdNr 15). Auch eine solche Vereinbarung würde keine weitergehende Sicherheit bedeuten, da sie jederzeit änderbar wäre. Sollte die Tochter das Erbe gleichwohl ausschlagen, käme ein zivilrechtlicher Anspruch des Bestattungskostenpflichtigen auf Herausgabe der Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung in Betracht (vgl Joachim/Lange, ZEV 2012, 126, 127).

25Ist die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs bereits abgeschlossen, ist eine Darlegung eines in der Person des Leistungsempfängers liegender Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung entbehrlich (vgl aber ); denn dieser hat sich mit dem Abschluss manifestiert. Der Vermögensaufbau mit Mitteln der Sozialhilfe wird in dieser Konstellation ausdrücklich hingenommen (vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs 2), weil zuvor eine entsprechende Disposition getroffen wurde, die typisierend betrachtet nicht ohne Verlust rückgängig gemacht werden kann. Diese sich aus § 33 Abs 2 SGB XII ergebende Wertung ist zur Vermeidung von Widersprüchen auch auf die Einkommensberechnung des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII zu übertragen. Unbeachtlich ist daher insbesondere, ob bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werde, weil bestattungskostenpflichtige Personen nicht existieren oder aber prognostisch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Bestattungskostenpflichtigen besteht (so aber 5 C 43.01 - BVerwGE 116, 342 = Buchholz 436.0 § 14 BSHG Nr 2, RdNr 13; Schlette in Hauck/Noftz, SGB Xll, K § 82 RdNr 91, Stand August 2022). Solche Prognosen lassen sich nicht belastbar erstellen. Es gehört zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits begriffsnotwendig zukunftsbezogen (vgl ; - BSGE 130, 103 = SozR 4-7837 § 1 Nr 9, RdNr 28). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lässt sich eine Prognoseentscheidung über die Hilfebedürftigkeit der bestattungskostenpflichtigen Personen indes schon alleine deswegen nicht treffen, weil der Zeitpunkt der Bestattungspflicht nicht feststeht und die Prognoseentscheidung demnach nicht auf sachgerechten Kriterien beruhen kann (vgl hierzu ; - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 24).

26Ebenfalls angemessen ist die Höhe der Versicherungssumme von 4000 Euro bei natürlichem Tod und 8000 Euro bei Unfalltod. Von einer Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Versicherungssumme die Kosten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege nicht übersteigen (vgl zur Bestattungsvorsorge: B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3, RdNr 22; Herbst in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 RdNr 55, Stand ). Während § 74 SGB XII nur einen Anspruch auf die "erforderlichen" Bestattungskosten verleiht (hierzu - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 13; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 117) akzeptiert § 33 Abs 2 SGB XII als sozialhilferechtlichen Bedarf Aufwendungen zur Erlangung eines "angemessenen" Sterbegeldes. Bereits der Wortlaut legt nah, dass damit die Kosten für eine Bestattung abgesichert werden dürfen, die über denjenigen der notwendigen Sozialbestattung liegen, wobei zusätzlich auch die Kosten der angemessenen Grabpflege zu berücksichtigen sind (vgl Herbst in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 33 SGB XII, Stand , RdNr 55). In Anbetracht der individuell unterschiedlichen Vorstellungen von der Angemessenheit der eigenen Bestattung geht der Senat davon aus, dass zumindest dann, wenn - wie hier - die Grenze des § 850b Abs 1 Nr 4 Zivilprozessordnung (<ZPO> in der Neufassung der ZPO vom , BGBl I 3202) nicht wesentlich überschritten wird, angemessene Kosten vorliegen. Diese entspricht auch dem Betrag der noch verbliebenen Gebiete des Sozialrechts, die einen Anspruch auf Sterbegeld gewähren - nämlich die gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - <SGB VII> idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung <LSVOrgG> vom , BGBl I 1600) sowie das Opferentschädigungsrecht (§ 99 Abs 2 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - <SGB XIV> idF des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom , BGBl I 2652) - die dieses in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vorsehen. Dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer erhöhten Versicherungssumme absichert, führt allein nicht zur Unangemessenheit, da es zumindest nicht fernliegend ist, dass Bestattungskosten im Fall eines Unfalltods zB aufgrund von Bergungs- oder Rückführungskosten gegenüber den regulär anfallenden erhöht sind. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich zudem nicht, dass für die Absicherung des Unfalltodes eine gesonderte Prämie angefallen ist.

27Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beiträge zur Sterbegeldversicherung unangemessen sind, weil die Gesamtsumme der Beiträge im Verhältnis zur Versicherungssumme oder der Gesamtbetrag der aufgewendeten Versicherungen unverhältnismäßig ist (vgl zu diesem Gedanken: - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 22). Für die Angemessenheit der Höhe der Beiträge ist im Gegensatz zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und der dort vorgeschriebenen Pauschalierung (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II idF des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom , BGBl I 2328 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld <Bürgergeld-V> vom , BGBl I 2942, zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung vom , BGBl 2023 I, Nr 38) nicht allein darauf abzustellen, dass die Versicherungsbeiträge monatlich einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Denn ein niedriger monatlicher Versicherungsbeitrag, der über einen unbegrenzten Zeitraum gezahlt wird, kann letztlich insgesamt zu einem höheren Beitragsaufkommen führen, als ein hoher monatlicher Beitrag, der lediglich für einen begrenzten Zeitraum zu entrichten ist. Folglich sind die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsprämien zur Versicherungssumme ins Verhältnis zu setzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Sterbegeldversicherungen im Gegensatz zu üblichen Versicherungen nicht der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern lediglich der Zeitpunkt seines Eintritts ungewiss ist. Auf welcher Grundlage im Fall einer vereinbarten unbegrenzten Beitragszahldauer (prognostisch) der Gesamtbeitrag zu ermitteln ist, kann dahinstehen (vgl aber die Sterbetafel des statistischen Bundesamts abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/_tabellen-innen-lebenserwartung-sterbetafel.html, Stand ), weil die Klägerin eine Beitragszahldauer von 10 Jahren vereinbart hat. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist schließlich angemessen, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht - wofür hier nichts ersichtlich ist. Ein solches Missverhältnis liegt nicht bereits vor, wenn die Beitragssumme die Versicherungssumme übersteigt oder der Sozialhilfeträger staatliche Mittel auch über die ggf nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Kosten der Bestattung hinaus aufwenden muss bzw für einen anderen Zweck als die Bestattung (zB Verwaltungskosten der Versicherung). Dies ist dem Wesen solcher Versicherungsverträge immanent (vgl etwa Finanztest 8/2009, 64 ff). Es lässt sich entgegen der Auffassung des LSG zumindest nicht allein daraus schließen, dass die Prämien bei maximaler Beitragsdauer 62,1 % der Versicherungssumme betragen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200923UB8SO2222R0

Fundstelle(n):
XAAAJ-61678