Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BMF zu CESOP-Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister
Finanzverwaltung äußert sich mit Schreiben v. 28.12.2023 zur Anwendung von § 22g UStG
[i]Rust/Klein, NWB 35/2023 S. 2422Der im Rahmen des JStG 2022 eingeführte § 22g UStG (vgl. Hörster, NWB 8/2023 S. 528, 533) verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, Aufzeichnungen über von ihnen im Rahmen von Zahlungsdiensten ausgeführte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und dem BZSt zu übermitteln. Kurz vor dem Inkrafttreten der Regelung zum hat das (BStBl 2024 I S. 164) Hinweise zur Anwendung der Neuregelung gegeben und eine Fristverlängerung für die erste einzureichende Meldung gewährt. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens.
.
I. Hintergrund
[i]Meldepflicht für Zahlungsdaten nach § 22g UStG und Speicherung im CESOPNach § 22g UStG haben Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungsdienste erbringen, bestimmte Angaben zu grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen aufzuzeichnen und elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die Daten werden gemeinsam mit den in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Informationen in einem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (CESOP = Central Electronic System of Payment Information) erfasst, analysiert und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Hierdurch soll es den na...