BMF - III C 5 - S 7420/20/10007 :004 BStBl 2024 I S. 164

Umsatzsteuer; Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Bezug: BStBl 2015 I S. 43

Bezug: BStBl 2023 I S. 2007

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294 [1]) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl L 62 vom S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes

I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten

1. Allgemeines

2Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.

Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.

Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom . Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen sollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, schneller betrügerische Unternehmen zu ermitteln und festzustellen, in welchem Mitgliedstaat Leistungen ausgeführt werden. Ziel ist es die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter zu verbessern.

2. Sachliche Voraussetzungen der Verpflichtungen

2.1 Überblick

2§ 22g UStG sieht vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister vor:

3Um die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht eines Zahlungsdienstleisters auszulösen, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG handeln,

  • dieser muss Zahlungsdienste im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG erbringen und

  • an der Abwicklung einer Zahlung im Sinne des § 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger beteiligt sein, wobei sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet (grenzüberschreitend),

  • im Rahmen dieser Zahlungsdienste müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalendervierteljahr getätigt werden.

2.2 Zahlungsdienste (§ 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG)
2.2.1 Umfang der Zahlungsdienste

4Die Erbringung folgender Zahlungsdienste führt zu den Verpflichtungen nach § 22g UStG:

2.2.2 Ausnahmen

5Die in § 2 Abs. 1 ZAG geregelten Ausnahmen gelten nicht als Zahlungsdienste und unterliegen daher nicht den Verpflichtungen des § 22g UStG. Darunter fallen z. B. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, Bareinlagen und -abhebungen, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten. Derartige Dienstleistungen beziehen sich entweder nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder würden lediglich Informationen liefern, die bereits von anderen an den Zahlungsvorgängen beteiligten Zahlungsdienstleistern bereitgestellt wurden. Darunter fallen auch begrenzt verwendbare Zahlungsmethoden wie Gutscheine, die die Kriterien des § 2 Nr. 10 ZAG erfüllen. [2]

6Ein E-Geld-Gutschein [3] hingegen fällt in den Anwendungsbereich des § 22g UStG, da es sich um eine gültige (im Voraus bezahlte) Zahlungsmethode handelt, die potenziell überall für den Kauf verwendet werden kann, sofern der Händler mit dem E-Geld-Anbieter einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Rahmen dieser Zahlungsart geschlossen hat.

2.3 Begriff der Zahlung (§ 22g Abs. 7 Nr. 3 UStG)

7Der Begriff der Zahlung umfasst einen Zahlungsvorgang, der zur Bereitstellung, zur Übermittlung oder zur Abhebung eines Geldbetrags führt. Zudem fallen auch Finanztransfergeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des ZAG darunter. Zahlungen in Kryptowerten sind nicht davon umfasst.

Bezüglich der verschiedenen Arten der in den Anwendungsbereich fallenden Zahlungsmethoden und der jeweils verpflichteten Zahlungsdienstleister wird auf die Leitlinien für die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister und die Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungssystem (CESOP) der Europäischen Kommission („CESOP-Leitlinien“) verwiesen. [4]

2.4 Grenzüberschreitende Zahlungen (§ 22g Abs. 2 UStG)

8§ 22g Abs. 2 Satz 1 UStG definiert den Begriff der grenzüberschreitenden Zahlung. Danach sind nur solche Zahlungen umfasst, die von einem Zahler erbracht werden, der sich in einem Mitgliedstaat befindet. Die in Artikel 6 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) genannten Gebiete sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Zahlungsempfänger hingegen kann sich in einem anderen Mitgliedstaat, EWR [5]-Land oder im Drittlandsgebiet befinden. Rein inländische Zahlungen oder Zahlungen aus bzw. im Drittland sind von den Verpflichtungen nicht umfasst.

9Die Bestimmung einer grenzüberschreitenden Zahlung hat anhand der Kennung der Internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder eines anderen Kennzeichens zu erfolgen, das eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und deren jeweiligen Ort angibt. Liegen dem Zahlungsdienstleister im Fall von E-Geld-Zahlungen Informationen darüber vor, dass die Kennung der IBAN vom tatsächlichen Ort des Zahlungsempfängers, welcher bei der Registrierung angegeben wird, abweicht (z. B. anhand amtlicher Dokumente wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), sind diese genaueren Indikatoren bei der Ortsbestimmung zu berücksichtigen und vorzuziehen. Die Auswahlentscheidung sollte dokumentiert werden.

10Liegen dem Zahlungsdienstleister weder eine IBAN noch ein anderes Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung vor, sind bei der Ermittlung des Ortes alle dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Indikatoren zu berücksichtigen, die Anhaltspunkte über die Ansässigkeit geben.

So kann bei Kartenzahlungen in Bezug auf den Zahlungsempfänger auf die Händleradresse und hinsichtlich des Ortes des Zahlers auf die Bankidentifikationsnummer (BIN) abgestellt werden.

11Scheidet eine Zuordnung aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu einem Zahlungskonto aus, ist der Ort des Zahlungsdienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt. Dieser wird anhand der Internationalen Bankleitzahl (BIC) oder eines anderen Geschäftskennzeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister identifiziert und seinen Ort angibt, bestimmt (§ 22g Abs. 2 Satz 3 UStG).

2.4.1 Schwellenwert von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 1 Satz 2 UStG)

12Zahlungsdienstleister sind nach § 22g Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22g Abs. 4 UStG nur dann zur Führung von Aufzeichnungen und zur Übermittlung von Quartalsmeldungen an das BZSt verpflichtet, wenn sie mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Kalendervierteljahr an denselben Zahlungsempfänger tätigen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert überschritten, hat der Zahlungsdienstleister alle Zahlungsvorgänge an den Zahlungsempfänger einzeln zu melden und nicht nur diejenigen, die den Schwellenwert überschreiten.

13Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen ist für jeden Mitgliedstaat einzeln zu berechnen, d.h. hinsichtlich der pro Mitgliedstaat erbrachten Zahlungsdienstleistungen. Bei der Existenz von Zweigniederlassungen eines Zahlungsdienstleisters in mehreren Mitgliedstaaten muss jede dieser Niederlassungen eine eigenständige Berechnung vornehmen und kann die Zahlungsvorgänge nicht auf Gruppenebene aggregieren. Gleiches gilt, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in verschiedenen Mitgliedstaaten über Handelsagenten oder direkt erbringt. [6]

2.4.2 Aggregation von Zahlungen zur Berechnung der Anzahl grenzüberschreitender Zahlungen

14Die Berechnung der Anzahl grenzüberschreitender Zahlungen hat grundsätzlich pro Kennzeichen eines Zahlungsempfängers zu erfolgen.

Liegen dem Zahlungsdienstleister Informationen darüber vor, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen (z. B. eine IBAN für Überweisungen, eine Händleradresse für Kartenzahlungen und ein E-Geld-Konto) bei demselben Zahlungsdienstleister hat, sind alle Kennzeichen pro Zahlungsempfänger bei der Berechnung zu berücksichtigen (§ 22g Abs. 1 Satz 5 UStG). Hierbei sind alle Informationen einzubeziehen, über die der Zahlungsdienstleister verfügt (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), Identifikationsmerkmal nach § 139b Abgabenordnung (AO), Name, Adresse, IP-Adresse, EMail-Adresse, Webseite, Verträge).

Zahlungskonten sind jedoch nur dann zu aggregieren, wenn sie dieselbe Inhaberstruktur besitzen, also im Namen derselben Person, Gesellschaft oder Zweigniederlassung desselben Unternehmens geführt werden. Bestehen begründbare Zweifel an derselben Inhaberschaft, soll keine Aggregation erfolgen. Zahlungen dürfen nicht aggregiert werden, wenn die Inhaber der Zahlungskonten unterschiedliche Rechtsträger sind, selbst wenn diese miteinander verbunden sind. Dies gilt beispielsweise für Franchiseunternehmen, Personen- oder Tochtergesellschaften.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Aggregation von Zahlungen pro Mitgliedstaat wird auf die CESOP-Leitlinien der Europäischen Kommission verwiesen. [7]

2.4.3 Aggregation im Zusammenhang mit der Ausnahmenregelung nach § 22g Abs. 3 UStG

15Zur Vermeidung von Doppelaufzeichnungen und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Aufzeichnungen führen und folglich auch keine Meldung vornehmen, wenn mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ausweislich der BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

16Es ist möglich, dass auf Seiten des Zahlungsempfängers oder des Zahlers mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung beteiligt sind (z. B. im Rahmen von Kartenzahlungen). § 22g UStG sieht keine Begrenzung der an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister vor, die der Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflicht unterliegen, womit grundsätzlich alle Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet werden.

17Auch wenn eine Zahlung von einem Zahlungsdienstleister aufgrund von § 22g Abs. 3 Satz 1 UStG nicht zu melden ist, muss diese in die Berechnung des Schwellenwerts von 25 grenzüberschreitenden Zahlungen nach § 22g Abs. 1 Satz 2 UStG einbezogen werden.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers unterliegt nach § 22g Abs. 3 UStG nicht der Meldepflicht, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um einen in der EU ansässigen Zahlungsdienstleister handelt. Er muss diese Zahlung jedoch bei der Berechnung des Schwellenwerts berücksichtigen, falls er auch Zahlungen auf ein Nicht-EU-Zahlungskonto desselben Zahlungsempfängers meldet. Eine Meldepflicht besteht dann hinsichtlich der Zahlungen auf das Nicht-EU-Zahlungskonto, auch wenn diese Anzahl der Zahlungen den Schwellenwert alleine nicht überschreitet. Hinsichtlich der Zahlungen an das EU-Zahlungskonto ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers meldepflichtig (§ 22g Abs. 3 Satz 1 UStG).

2.4.4 Territoriale Besonderheit im Zusammenhang mit § 22g Abs. 3 UStG

18Die Voraussetzung der Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ist im territorialen Sinne zu verstehen und umfasst das Gemeinschaftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2a Sätze 1 und 2 UStG. Drittlandsgebiete gemäß § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG sowie Drittgebiete im Sinne von Artikel 6 der MwStSystRL sind ausgeschlossen.

Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem Drittgebiet niedergelassen, muss die Meldung daher durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers erfolgen.

2.4.5 Behandlung von Erstattungen im Zusammenhang mit der Berechnung grenzüberschreitender Zahlungen

19Erstattungen im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (wie z. B. Erstattungen aufgrund von technischen Fehlern beim ursprünglichen Zahlungsvorgang) oder Erstattungen bei E-Geld-Transaktionen, die durch den Zahlungsdienstleister aufgrund seiner Aufzeichnungen mit einer Zahlung eindeutig verknüpft werden können, sind auch bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Zahlungen mindernd zu berücksichtigen. Die Erstattungen sind als solche zudem in der quartalsweisen Meldung anzugeben (vgl. XML-Schema) [8].

Dies gilt sowohl, wenn die Erstattungen in denselben Berichtszeitraum wie die ursprünglichen Zahlungen fallen, als auch dann, wenn die Erstattungen in einen späteren Berichtszeitraum als die ursprünglichen Zahlungen fallen. Wenn ein Zahlungsdienstleister darüber Kenntnis hat, dass sich eine Erstattung auf eine nicht meldepflichtige ursprüngliche Zahlung bezieht, muss die Erstattung jedoch nicht gemeldet werden.

20Bei Erstattungsarten (z. B. aufgrund von Warenrücksendungen oder Stornierungen), die anhand der Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters nicht eindeutig einer Zahlung zugeordnet werden können, ist der Zahlungsdienstleister nicht zu weiteren Prüfungen und Nachforschungen verpflichtet. In diesen Fällen ist die Erstattung als Zahlung zu berücksichtigen und fließt in die Berechnung des Schwellenwertes ein.

2.5 Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG)

21Die Verpflichtungen gelten nur für

die Zahlungsdienste (vgl. Rn. 4) in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Dies gilt unabhängig davon, ob sie diese Zahlungsdienste von ihrem im Inland gelegenen Sitz oder ihrer Hauptverwaltung erbringen - Deutschland also Herkunftsmitgliedstaat ist - oder ob sie die Zahlungsdienste von einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringen oder durch einen Agenten ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein und Deutschland somit Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 243b Abs. 4 Buchstabe b der MwStSystRL in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist. Davon umfasst wären auch solche Zahlungsdienstleister, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt.

2.5.1 Territoriale Besonderheiten

22Dem Anwendungsbereich des § 22g UStG unterliegen nur Zahlungsdienstleister aus den Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die als Drittland gelten. [9]

Zahlungsdienstleister aus dem übrigen Drittland sind somit vom Anwendungsbereich ausgenommen. Nordirland gilt als Drittlandsgebiet, da die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Richtlinie (EU) 2020/284 nicht vom Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 029 vom , S. 7) umfasst sind. Zahlungsdienstleister mit Sitz, Hauptverwaltung oder Zweigniederlassung in Nordirland sind folglich als in einem übrigen Drittland ansässig zu beurteilen.

2.5.2 Ausnahmen

23Nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich fallen Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 ZAG, bei denen es sich um Zahlungsinstitute handelt, die jedoch keine der in den Anwendungsbereich fallenden Zahlungsdienste erbringen.

24Auch fallen Kreditkartenunternehmen regelmäßig nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG, wenn sie in einem sog. Vier-Parteien-Kartensystem eingebunden sind. In diesen Konstellationen sind sie grundsätzlich lediglich für die Festlegung der Regeln und die Bereitstellung der Infrastruktur für den Informationsaustausch zuständig und erfüllen daher keine Funktion, die unter eine der Zahlungsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 ZAG fällt. Vielmehr werden in diesen Fällen die sog. Acquirer, die das Akquisitionsgeschäft in Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 , 2. Variante i. V. m. Abs. 35 ZAG betreiben, verpflichtet. [10]

II. Verfahren zur Übermittlung der Aufzeichnungen

1. Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

25Nach § 22g Abs. 4 UStG sind die Aufzeichnungen vollständig und richtig jeweils nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres an das BZSt zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle, welche mit veröffentlicht wurden, zu erfolgen. [11]

26Einzelheiten zum amtlichen Datensatz und zu dem Verfahren zur Datensatzübermittlung ergeben sich aus der BZSt-Datensatzbeschreibung und dem Kommunikationshandbuch Central Electronic System of Payment Information (CESOP) („BZSt-Kommunikationshandbuch“) [12] des BZSt.

2. Zu übermittelnde Informationen

27Die vom Zahlungsdienstleister aufzuzeichnenden, aufzubewahrenden und zu übermittelnden Informationen ergeben sich aus § 22g Abs. 1 Satz 1 UStG.

Davon umfasst sind Daten zum Zahlungsempfänger (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), Daten zum Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) und Daten zu den grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Das Vorhandensein und die Richtigkeit dieser Daten bestimmt sich nach den dem Zahlungsdienstleister vorliegenden Informationen. Je nach entsprechender Dienstleistung werden den Zahlungsdienstleistern unterschiedlich umfangreiche Informationen über Zahlung und Zahlungsempfänger vorliegen. Nachforschungen zu den in § 22g Abs. 1 Nr. 1 UStG geforderten Informationen sind nicht erforderlich.

28Die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen hat der Zahlungsdienstleister vor Übermittlung sicherzustellen. Der Zahlungsdienstleister hat die aufgezeichneten Informationen in elektronischer Form drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren (§ 22g Abs. 6 UStG). Die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus dem § 22g UStG ergeben, erfolgt gemäß § 22g Abs. 8 Satz 4 UStG durch das BZSt.

Bei der Übermittlung der Zahlungsinformationen hat der Zahlungsdienstleister seine eigene BIC zur eindeutigen Identifizierung anzugeben. Liegt diese nicht vor, ist ein anderes Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung anzugeben. Zusätzlich sollte der Name des Zahlungsdienstleisters zur schnelleren Zuordnung angegeben werden.

29Wenn ein Zahlungsdienstleister in einem Kalendervierteljahr nicht mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger getätigt hat, besteht die Möglichkeit, dem BZSt eine Leermeldung zu übermitteln (BZSt-Kommunikationshandbuch, Kapitel „Leermeldung“). Eine Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht besteht in diesen Fällen nicht (§ 22g Abs. 1 Satz 2 UStG).

Ein Zahlungsdienstleister kann bei ein und demselben Zahlungsvorgang verschiedene Funktionen wahrnehmen. Er kann z. B. sowohl Kartenakquisiteur als auch E-Geld-Anbieter sein. In diesen Fällen muss der Zahlungsvorgang nur einmal an das BZSt gemeldet werden.

3. Hinweise zu einzelnen zu übermittelnden Daten

3.1 Jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG)

30Liegen dem Zahlungsdienstleister mehrere Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eines Zahlungsempfängers (z. B. im Falle von Franchising, bei dem jeder Rechtsträger eine eigene USt-IdNr. innehat) vor, ist jede dieser Nummern anzugeben.

3.2 Jede sonstige Steuernummer (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStG)

31Liegen dem Zahlungsdienstleister mehrere Steuernummern eines Zahlungsempfängers vor, ist jede dieser Nummern anzugeben.

3.3 Adresse des Zahlungsempfängers (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStG)

32Es ist eine Adresse anzugeben, die die private Anschrift, die Anschrift des Unternehmens oder Warenlagers des Zahlungsempfängers oder eine E-Mail-Adresse sein kann. Liegen Informationen über mehrere Adressen vor, können zusätzlich auch diese angegeben werden.

3.4 IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e UStG)

33Liegt dem Zahlungsdienstleister eine IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers vor, ist diese anzugeben. Falls diese nicht vorhanden ist, ist jedes andere Kennzeichen anzugeben, welches den Zahlungsempfänger möglichst eindeutig identifiziert.

3.5 Jede Bezugnahme, die die Zahlung oder die Zahlungserstattung eindeutig ausweist (§ 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d UStG)

34Durch diese Angabe soll eine einfache Identifizierung von Zahlungsduplikaten ermöglicht werden. Es sind daher jegliche Kennungen anzugeben, die den Zahlungsvorgang eindeutig identifizieren. Als Angaben kommen z. B. die Transaktionskennung oder die Rechnungsnummer in Betracht.

4. Validierung der Zahlungsinformationen durch das BZSt und Fehlerkorrektur

35Gemäß § 22g Abs. 8 Satz 1 UStG führt das BZSt eine automatisierte Prüfung der von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Zahlungsinformationen durch. Einzelheiten zum Verfahren und den Prüfungselementen ergeben sich aus dem BZSt-Kommunikationshandbuch. [13]

Auch wenn Zahlungsdienstleister die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen zu übermittelten Daten sicherzustellen haben (§ 22g Abs. 4 Satz 1 UStG), ist es möglich, dass unrichtige oder unvollständige Zahlungsdaten an das BZSt übermittelt werden.

In diesem Fall sind Zahlungsdienstleister gemäß § 22g Abs. 5 UStG verpflichtet, fehlerhafte Angaben, die sie an das BZSt übermittelt haben, innerhalb eines Monats nach Erkennen der Unrichtigkeit oder der Unvollständigkeit zu berichtigen oder zu vervollständigen. Zur Berechnung der Monatsfrist gelten die §§ 108 ff. AO. In diesem Zusammenhang sollte der Zahlungsdienstleister den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis darüber, dass fehlerhafte Informationen an das BZSt übermittelt wurden, nachweisbar dokumentieren.

Die Berichtigung der fehlerhaften oder unvollständigen Angaben ist entsprechend den Regelungen des BZSt-Kommunikationshandbuchs [14] an das BZSt zu übermitteln.

Wenn ein Zahlungsdienstleister zur Korrektur eines Fehlers verpflichtet ist, sich in der Zwischenzeit jedoch z. B. der Name des Zahlungsempfängers geändert hat, müssen die Daten so gemeldet werden, wie sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung in den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters vorlagen.

5. Übermittlungsfristen

36Die Übermittlung der Daten muss jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen. Die Übermittlung muss spätestens am Ende des Kalendermonats erfolgen, der auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich die Daten beziehen. Die erstmalige Übermittlung von Daten nach § 22g Abs. 4 UStG muss für das erste Kalendervierteljahr 2024 erfolgen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Informationen gemäß § 22g Abs. 4 UStG für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum erfolgt.

Nachdem das BZSt die Daten erhalten hat, übermittelt es diese gemäß Artikel 24b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 bis zum zehnten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums (Kalendervierteljahr) an das CESOP.

III. Sanktionen

37Kommt ein Zahlungsdienstleister den Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten nach § 22g Abs. 4 bis 6 UStG für eine Zahlung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn ein Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22g Abs. 4 UStG eine Information über eine Zahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Es wird jedoch kein Bußgeld erhoben, wenn die Übermittlung der Informationen gemäß § 22g Abs. 4 UStG für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum erfolgt.

Ein Bußgeld kann auch erhoben werden, wenn ein Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22g Abs. 5 UStG eine fehlerhafte gemeldete Angabe zu einer Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt.

Dies gilt ebenso, wenn ein Zahlungsdienstleister vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22g Abs. 6 UStG eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufbewahrt.

BMF v. - III C 5 - S 7420/20/10007 :004

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 164
UR 2024 S. 111 Nr. 3
UStB 2024 S. 50 Nr. 2
QAAAJ-56236

1BStBl 2023 I S. 7

2vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 2.3.1 bis 2.3.3 (Gutscheine), Fundstelle: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA00.pdf. Zum Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vgl. IV D 1 – S 7058/14/10004 (2014/1109561), BStBl 2015 I S. 43.

3vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 2.2.5.2 (E-Gutschein), Fundstelle: https://taxationcustoms.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA-00.pdf.

4Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 2.2 bis 2.4, Fundstelle: https://taxationcustoms.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA-00.pdf. Zum Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vgl. IV D 1 – S 7058/14/10004 (2014/1109561), BStBl 2015 I S. 43.

5Europäischer Wirtschaftsraum.

6vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 3.2.1 (Die Grundregel – Berechnung grenzüberschreitender Zahlungen pro Kennzeichen), Fundstelle: https://taxationcustoms.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA-00.pdf.

7vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 3.2.3 (Praktische Anwendung), Fundstelle: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA00.pdf.

8BZSt, Datensatzbeschreibung, S. 6 (Attribut „Erstattung“) Fundstelle: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesopbenutzerhandbuch_node.html.

9vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 2.1.1 (Territorialer Anwendungsbereich – die Lage in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum und in Nordirland) und 4.3.2. (Die Situation in den EWR-Ländern), Fundstelle: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02CESOP%20DE-TRA-00.pdf.

10vgl. Europäische Kommission, CESOP-Leitlinien, Kapitel 2.4.4.2 (Vier-Parteien-Kartensystem), Fundstelle: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-12/TAXUD-2022-00763-00-02-CESOP%20DE-TRA00.pdf.

11 (2023/1060903), BStBl 2023 I S. 2007.

12BZSt, Datensatzbeschreibung und Kommunikationshandbuch, Fundstelle:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesopbenutzerhandbuch_node.html.

13BZSt, Kommunikationshandbuch, Kapitel 2.4 (Datenelemente), Fundstelle: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesopbenutzerhandbuch_node.html#js-toc-entry1.

14BZSt, Kommunikationshandbuch, Kapitel 2.5 (Korrekturen), Fundstelle: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/CESOP/Benutzerhandbuch/cesopbenutzerhandbuch_node.html#js-toc-entry1.