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Erbrecht | Zum Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben (OLG)
Der Streitwert der Auskunftsklage nach § 2121 BGB richtet sich auch bei mehreren Nacherben nach einem Bruchteil des gesamten Nachlasswertes und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung bewertet. Die voraussichtliche Erbquote des auskunftsbegehrenden Nacherben findet bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss v. - 3 W 113/23, NWB DAAAJ-58686