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Schenkungsteuer | Einräumung eines Ankaufsrechts an einem Erbbaurechtsgrundstück als freigiebige Zuwendung (FG)
Gegenstand der Schenkung ist das Ankaufsrecht als solches und nicht der erst durch dessen Ausübung entstehende Übertragungsanspruch. Liegt der Preis unter dem Verkehrswert der Kaufsache oder entfällt er ganz, so ist der Beschenkte bereits durch den Erwerb des Ankaufsrechts i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zufällt, die einen wirtschaftlichen Vorteil verkörpert. Die Steuer entsteht allerdings erst mit der Geltendmachung des Ankaufsrechts, weil der mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert (entsprechend ). Mangels notarieller Beurkundung beginnt die Festsetzungsverjährung mit der Anzeige der Ausübung des Ankaufsrechts. Diese ist in der Einreichung des notariellen Kaufve...