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BFH Urteil v. - II R 125/90 BStBl 1994 II S. 866

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG 1983 § 18GrEStG 1983 § 19AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

1. Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG auch für Grundstück, das vor Eintragung der Verschmelzung von Genossenschaften veräußert wird; Gegenleistung ggf. 0,- DM - 2. Anzeigepflicht der Registergerichte bei Verschmelzung von Genossenschaften - 3. Anzeigepflicht Dritter führt nicht zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

Leitsatz

1. Wird durch Verschmelzung von Genossenschaften der Eigentumsübergang an einem Grundstück bewirkt, so wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 nicht dadurch ausgeschlossen, daß das betreffende Grundstück vor Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister von der erwerbenden mit Zustimmung der übertragenden Genossenschaft schuldrechtlich veräußert wird. In einem derartigen Fall kann jedoch die Gegenleistung für dieses Grundstück mit 0 zu bewerten sein.

2. Die Eintragung einer Verschmelzung von Genossenschaften in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft, die (auch) einen Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt, ist vom Registergericht dem zuständigen FA anzuzeigen.

3. Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG 1983 führt zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 866
BFH/NV 1994 S. 51 Nr. 7
IAAAA-95040

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BFH, Urteil v. 16.02.1994 - II R 125/90

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