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Praxisprobleme der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Holdinggesellschaften - Teil 2
Nach den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7–14 AStG sind bestimmte passive Einkünfte ausländischer Gesellschaften in Deutschland auf Ebene des Anteilseigners steuerpflichtig. Diese Regelungen führen bei ausländischen Holdinggesellschaften zu besonderen praktischen Problemen. Im ersten Teil des Beitrags wurden insbesondere die Herausforderungen bei der Bestimmung, ob passive, niedrig besteuerte Einkünfte vorliegen, untersucht. Schwerpunkt des zweiten Teils ist die Regelung in § 8 Abs. 2–4 AStG („Substanztest“).
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I. Anwendbarkeit des Substanztests
§ 8 Abs. 2 AStG enthält eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung. Danach ist eine EU-/EWR-Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (sog. Substanztest).
Der Anwendungsbereich des Substanztests ist in Fällen, in denen eine Beherrschung i. S. des § 7 Abs. 1 AStG vorliegt, auf EU-/EWR-Gesellschaften begrenzt. Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (ohne Beherrschung) ist der Substanztest dagegen wel...