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Das Konzept der latenten Steuerberechnung für Zwecke der „erfassten Steuern“ im Mindeststeuergesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 141Das deutsche Mindeststeuergesetz (MinStG) ist mit Wirkung zum in Kraft getreten. Damit beginnt für viele deutsche Konzerne die gesetzliche Pflicht, die Mindeststeuer zu berechnen. Dabei ist gem. § 53 Abs. 1 MinStG die effektive Steuerbelastung pro Jurisdiktion anhand des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern und des Mindeststeuer-Gesamtgewinns zu ermitteln. Teil der angepassten erfassten Steuern sind auch latente Steuern, die für Zwecke der Mindestbesteuerung einigen Anpassungen unterliegen.
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I. Anlass
[i]Model Rules geben eigenständiges Konzept der latenten Steuerberechnung vorÜber Art. 4.4. MR hat ein eigens für Zwecke der Mindestbesteuerung entwickeltes Konzept der latenten Steuerberechnung in Form von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 MinStG Einzug in das nationale MinStG erhalten. Nach diesem Konzept sind auf der Grundlage des Handelsrechts sowohl eine Neuberechnung (Recasting) der latenten Steuern nach 50 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 MinStG in Form einer Nebenrechnung als auch Ausschlüsse und Anpassungen nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–5 und Abs. 2 Nr. 1–3 MinStG MinStG beachtlich. Zusätzlich gewährt § 51 MinStG ein sog. Verlustwahlrecht. Über dessen Ausübung ist mit Abgabe des ersten Mindeststeuerberichts zu entscheiden.
[i]Bilanzierung schlägt auf die Mindeststeuer durchAuch hat der Rechtsanwend...