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Praxisprobleme der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Holdinggesellschaften - Teil 2
Anforderungen im Speziellen
Nach den §§ 7–14 AStG unterliegen passive, niedrigbesteuerte Einkünfte ausländischer Gesellschaften, die von inländischen Steuerpflichtigen i. S. des § 7 Abs. 1 AStG beherrscht werden, der Hinzurechnungsbesteuerung. Besondere Praxisprobleme ergeben sich regelmäßig bei ausländischen Holdinggesellschaften, die i. d. R. Dividenden, Zinsen und ggf. Veräußerungsgewinne erzielen. Im ersten Teil des Beitrags (IWB 3/2024 S. 99, NWB GAAAJ-58095) wurden die Besonderheiten bei der Beurteilung, ob bei Holdinggesellschaften passive, niedrig besteuerte Einkünfte vorliegen, dargestellt. Der folgende zweite Teil des Beitrags stellt die insbesondere für Holdinggesellschaften im EU-Ausland relevanten Voraussetzungen der § 8 Abs. 2–4 AStG („Substanztest“) im Detail vor. Dabei werden gerade die für Holdinggesellschaften relevanten Besonderheiten dargestellt. Weiterhin enthält dieser Beitrag einen Überblick über die Regelung im Protokoll Nr. XV zum DBA Niederlande, einem für deutsche Unternehmen wichtigen Holdingstandort, nach der für deutsche AStG-Zwecke grds. eine konsolidierte Betrachtung niederländischer verbundener Unternehmen erfolgt.
Bei Beteiligung deutscher Steuerpflichtiger an ausländischen (Holding-)Gesellschaften kann es nach §§ 7?14 ff. AStG zur Hinzurechnungsbesteuerung kommen.
Bei Einsatz von EU-Holdinggesellschaften ist hierbei insbesondere die Regelung in § 8 Abs. 2?4 AStG relevant, nach der die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht anzuwenden ist.
Die Kriterien für diesen ?Substanztest" müssen sich an der Tätigkeit der Gesellschaft orientieren, so dass bei einer Holdinggesellschaft geringere Anforderungen als bei einer personalintensiven Tätigkeit zu stellen sind.