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Über besondere Verhältnisse – oder: Organschaften, Dreiecke und Normenkonkurrenz bei Verrechnungspreisen
Das FG Hamburg hat am einen Verrechnungspreisfall entschieden (, NWB XAAAJ-42646). Die Verrechnungspreisanpassungen für fremdunübliche Lizenz- und Service-Gebühren bei einer Organgesellschaft waren zwischen der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung unstrittig. Dies wurde als vGA gegenüber der Organträgerin korrigiert. Es kam dann aber auf Ebene der Organträgerin zu einer Neutralisierung der Korrektur, weil mangels Einlagefähigkeit der Anpassungen ein Vorteilsverbrauch vorlag. In einer Betriebsprüfung der Organträgerin wurde dies aufgegriffen und zusätzlich bei der Organträgerin eine Korrektur nach § 1 AStG durchgeführt. Dagegen hat die Gesellschaft geklagt.
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I. Anwendung der Korrekturnorm § 1 Abs. 1 AStG und Konkurrenzen
Das FG Hamburg ist dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt und hat der Verwaltung Recht gegeben. In der Urteilsbegründung wird auf die Normenkonkurrenz zwischen § 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eingegangen, die Gegenstand intensiver Diskussionen in der steuerlichen Literatur und Praxis ist. Das Urteil verdeutlicht, dass sowohl § 1 AStG als auch § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eigenständig und nebeneinander anwendbar sind, ...