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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 241/21

Gesetze: AStG § 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 14; KStG § 15 ; KStG § 17; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 ; GewStG § 7 Satz 1 ; DBA-China Art. 9 ; DBA-China Art. 26; OECD-MA Art 9 ; AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 56; AEUV Art. 63

Verhältnis von § 1 AStG zur verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die Korrekturnorm des § 1 AStG ist jedenfalls dann neben der verdeckten Gewinnausschüttung und anderen Korrekturvorschriften anwendbar, wenn sie zu weitergehenden Berichtigungen führt.

2. Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist dabei auch die Ebene des Organträgers zu berücksichtigten, dem das nach § 1 AStG zu korrigierende Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist.

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 95 Nr. 3
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 12
XAAAJ-42646

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 24.03.2023 - 6 K 241/21

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