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Geringfügigkeit | Zusammenrechnungsfreie Tätigkeiten in der Sozialversicherung
Übt ein Beschäftigter neben seiner Hauptbeschäftigung mehrere weitere geringfügige Nebenbeschäftigungen aus, so ist nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Die Tätigkeit einer medizinischen Assistentin (MA) in einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis umfasste durchschnittlich zwei Stunden pro Woche für ein monatliches Entgelt von zunächst 72 € und dann 80 €. MA übte zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Praxis bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxis für MA Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erhob der Rentenversicherungsträger eine Nach...