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SV-Nachweis | Widerruf einer A1-Bescheinigung
Ein Sozialversicherungsträger, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung der Angaben, die der Ausstellung der Bescheinigung zugrunde liegen, feststellt, dass diese Angaben unrichtig sind, kann die Bescheinigung widerrufen, ohne zuvor das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen.
Durch eine A1-Bescheinigung kann ein Arbeitnehmer, der nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, aber dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, das anzuwendende Recht nachweisen. Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen, das polnisches Recht betraf, entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 de...