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NWB Sanieren 2/2024 S. 54

Berufsrecht – Anwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte weitergeben (BRAK)

Rechtsanwälte dürfen ihre beA-Zugangskarte sowie PIN nicht weitergeben, auch nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa). Auf eine entsprechende Entscheidung des BGH (, NWB KAAAJ-48793) macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

Übermitteln Mitarbeitende statt des Anwalts selbst einen Schriftsatz über den Anwalts-beA-Zugang, so ist die damit vorgenommene Rechtshandlung unwirksam. Deshalb konnte ein Anwalt auch nicht mit der Begründung Wiedereinsetzung verlangen, er habe die Zugangsdaten an seine ReFa gegeben und diese habe vergessen, die Revision rechtzeitig einzulegen

In einem Strafverfahren war der Angeklagte freigesprochen worden, doch die Nebenklägerin wollte dagegen Revision einlegen. Diese erreichte das Gericht jed...

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