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Amtshaftung | BaFin haftet nicht im „Wirecard-Bilanzskandal“
Die Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG im Zeitraum von April 2015–Juni 2020 waren nach Ansicht des BGH vertretbar. Ob die BaFin ex ante „konkrete Anhaltspunkte“ i. S. des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. (in der bis zum geltenden Fassung) hatte oder „Zweifel“ i. S. des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG a. F. zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen.