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Schenkung | Übertragung eines bestehenden KG-Anteils an Minderjährigen
Der Erwerb eines bereits bestehen Kommanditanteils ist für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Hafteinlage vollständig eingezahlt ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete der Erwerber eines Kommanditanteils vor Eintragung der Übertragung desselben im Handelsregister wie ein Komplementär unbeschränkt. Durch die Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass eine unbeschränkte Haftung eines eintretenden Kommanditisten nur dann gelten soll, wenn dieser einen neuen Anteil erwirbt, nicht aber wenn ihm ein bereits bestehender Anteil übertragen wird, für den die Einlage vollständig eingezahlt ist. Daher war vorliegend bei einer schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils an einen Minderjä...