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Lohnsteuer-Außenprüfung und beim Arbeitgeber nacherhobene Kirchensteuer
Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen sind die Prüfer – wie bei allen Außenprüfungen – nach § 199 Abs. 1 AO angehalten, im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen unvoreingenommen tätig zu sein. Die häufig postulierte Fokussierung auf ein Mehrergebnis ist nicht der gesetzlich kodifizierte Sinn und Zweck einer Außenprüfung. Kommt es aufgrund der unstrittigen Prüfungsfeststellungen zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer samt den Annexsteuern Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ergeben sich sofort „neue“ Fragen: Wer schuldet und bezahlt die nacherhobenen Beträge? Können diese Zahlungen dann steuermindernd geltend gemacht werden? Falls ja, von wem und wie? Das (NWB DAAAJ-52526) beantwortet diese Fragen.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner
[i]Gesamtschuldnerschaft des Arbeitgebers und Arbeitnehmers nach § 42d Abs. 3 EStG§ 42d EStG regelt die Haftung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug: Nach Abs. 1 haftet er für die Lohnsteuer und damit auch für die Annexsteuern. Nach Abs. 3 Satz 1 sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Gesamtschuldner; Satz 2 beinhaltet ein Wahlrecht für die Finanzbehörde, ob es den Arbeitgeber als Haftenden oder den Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch nimmt. Wird de...