ESRS E1 AR 74.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Parameter und Ziele

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

AR 74.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstabe d erforderlichen Informationen über potenzielle Verbindlichkeiten aus wesentlichen Übergangsrisiken

  1. können Unternehmen, die Anlagen betreiben, die unter ein Emissionshandelssystem fallen, eine Reihe potenzieller künftiger Verbindlichkeiten aus diesen Systemen einbeziehen,

  2. können Unternehmen, die dem EU-EHS unterliegen, die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren Allokationsplänen für den Zeitraum vor und bis 2030 angeben. Die Schätzung der potenziellen Verbindlichkeiten kann auf Folgendem beruhen:

    1. der Anzahl der Zertifikate, über die das Unternehmen zu Beginn des Berichtszeitraums verfügt,

    2. der Anzahl der Zertifikate, die jährlich, d. h. vor und bis 2030, auf dem Markt erworben werden sollen,

    3. der Lücke zwischen den geschätzten künftigen Emissionen in verschiedenen Übergangsszenarien und der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten, die für den Zeitraum bis 2030 bekannt sind, und

    4. der geschätzten jährlichen Kosten pro Tonne CO2, für die ein Zertifikat erworben werden muss,

  3. kann das Unternehmen bei der Bewertung seiner potenziellen künftigen Verbindlichkeiten die Anzahl der Scope-1-Treibhausgaszertifikate innerhalb regulierter Emissionshandelssysteme und die kumulierte Anzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums gespeicherten Emissionszertifikate (aus früheren Zertifikaten) berücksichtigen und angeben,

  4. können Unternehmen, die die Mengen der CO2-Gutschriften angeben, die in naher Zukunft gelöscht werden sollen (Angabepflicht E1-7), die potenziellen künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen beruhenden Verbindlichkeiten angeben,

  5. kann das Unternehmen außerdem seine monetarisierten Scope-1- und Scope-2-Emissionen sowie seine THG-Gesamtemissionen (in Währungseinheiten) einbeziehen, die wie folgt berechnet werden:

    1. monetarisierte Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:

    2. ii. monetarisierte THG-Gesamtemissionen im Berichtsjahr anhand folgender Formel:

      b)

    3. unter Verwendung einer unteren, mittleren und oberen Kostenrate [1] für Treibhausgasemissionen (z. B. CO2-Marktpreis und unterschiedliche Schätzungen für die gesellschaftlichen Kosten von Kohlenstoff), wobei die Auswahl zu begründen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Die Kostenrate ist der Faktor, der verwendet wird, um nicht monetäre Auswirkungen, die in Einheiten wie Tonnen, Hektar, m3 usw. angegeben werden, in Geldeinheiten umzurechnen. Die Kostenraten sollten auf monetären Studien zur monetären Bewertung beruhen, müssen wissenschaftlich fundiert sein und mittels transparenter Methoden festgelegt werden. Leitlinien zu diesen Methoden sind beispielsweise im Rahmen des Projekts „Transparent” des EU-LIFE-Programms verfügbar.