ESRS E1 AR 73.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte durch wesentliche Übergangsrisiken

AR 73.

Bei der Angabe der nach Absatz 67 Buchstaben a und b erforderlichen Informationen über wesentliche Übergangsrisiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es muss zumindest eine Schätzung der Menge der potenziell verlorenen Vermögenswerte (in Geldbeträgen und als Anteil/Prozentsatz) ab dem Berichtsjahr bis 2030 und von 2030 bis 2050 einbeziehen. Unter verlorenen Vermögenswerten sind die wichtigsten aktiven oder fest vorgesehenen Vermögenswerte des Unternehmens zu verstehen, die während ihrer Einsatzdauer erhebliche Mengen an gebundenen Treibhausgasemissionen aufweisen. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird. Der Betrag kann als Spanne von Vermögenswerten auf der Grundlage verschiedener Klima- und Politikszenarien ausgedrückt werden, einschließlich eines Szenarios, das auf das Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C ausgerichtet ist.

  2. Das Unternehmen gibt eine Aufschlüsselung des Buchwerts seiner Immobilien, einschließlich der Nutzungsrechte, nach Energieeffizienzklassen an. Die Energieeffizienz wird in Bezug auf die Spannen des Energieverbrauchs in kWh/m2 oder die Kennzeichnungsklasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz [1] dargestellt. [2] Ist es dem Unternehmen nach bestem Bemühen nicht möglich, diese Informationen zu erhalten, so gibt es den Gesamtbuchwert der Immobilienvermögenswerte an, für die der Energieverbrauch auf internen Schätzungen beruht.

  3. Es berechnet den Anteil (Prozentsatz) der gesamten Vermögenswerte (einschließlich der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing/Nutzungsrechten) mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen. Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte entspricht dem Bilanzbuchwert zum Berichtsdatum.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl L 153 vom , S. 13).

2Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 2: Immobilien, Energieeffizienz der Sicherheiten).