ESRS E1 AR 58.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

Leitlinien für die Berechnung

AR 58.

Bei der Zusammenstellung der in Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 verlangten Informationen über die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Gegebenenfalls berücksichtigt es den Unternehmensstandard (Fassung von 2004), den Produktstandard (Fassung von 2011), die Leitlinien für die Landwirtschaft (Fassung von 2014) und die Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Rechnungslegung bei THG-Projekten (Fassung von 2006) des THG-Protokolls,

  2. es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung von Treibhausgasentnahmen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung der CO2-Entnahme,

  3. gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung der Entnahme für sein Klimaschutzkonzept,

  4. es gibt die Entnahme aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden,

  5. gegebenenfalls kennzeichnet es die Aktivitäten zur Entnahme von Treibhausgasen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette, die in CO2-Zertifikate umgewandelt und an andere Parteien auf dem freiwilligen Markt weiterverkauft wurden,

  6. es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß Angabepflicht E1-6 (Scope 1, 2 oder 3). Um die Effizienz einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung transparenter darzustellen, kann das Unternehmen die mit dieser Aktivität verbundenen Treibhausgasemissionen (z. B. Treibhausgasemissionen aus dem Stromverbrauch von Technologien zur direkten Abscheidung aus der Luft) neben der Menge der entfernten Treibhausgasemissionen angeben, jedoch getrennt voneinander,

  7. im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für die Entnahme im Berichtszeitraum,

  8. es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten GWP-Werte auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO2-Emissionen (CO2-Äquivalent) von Nicht-CO2-Gasen und erläutert die zugrunde gelegten Annahmen, Methoden und Rahmen für die Berechnung der Menge der entnommenen Treibhausgase und

  9. es berücksichtigt naturbasierte Lösungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281