Anlage A: Anwendungsanforderungen
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
AR 5.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g [1] und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) [2] genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: In Artikel
12 Absatz 1 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
heißt es: „Die Administratoren von Parisabgestimmten
EU-Referenzwerten schließen die folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten
aus:
a) Unternehmen, die 1 % oder mehr
ihrer Umsatzerlöse mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb
oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
b) Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer
Umsatzerlöse mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der
Veredelung von Erdöl erzielen;
c)
Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Umsatzerlöse mit der Exploration, der
Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen
erzielen;
Unternehmen, die 50 % oder mehr
ihrer Umsatzerlöse mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von
mehr als 100 g CO2 e/kWh
erzielen.““
In Artikel 12 Absatz 2 heißt
es: „Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte
schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder
externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der
vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen
oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel
9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates
erheblich beeinträchtigen.“..
2Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen 1: Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel).