Anlage A: Anwendungsanforderungen
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
Leitlinien für die Berechnung
AR 44.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe b erforderlichen Informationen über den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen geht das Unternehmen wie folgt vor:
es berücksichtigt Treibhausgasemissionen aus den von ihm betriebenen Anlagen, die regulierten Emissionshandelssystemen (EHS) unterliegen, einschließlich des EU-EHS, nationaler EHS und gegebenenfalls EHS in Ländern außerhalb der EU,
es gibt nur die Emissionen von CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6 und NF3 an,
es stellt sicher, dass der Anrechnungszeitraum für Scope-1-THG-Bruttoemissionen dem Anrechnungszeitraum für die unter das EHS fallenden Emissionen entspricht, und
es berechnet den Anteil anhand der folgenden Formel:
THG-Emissionen (in t CO2e) aus EU-EHS-Anlagen + nationale EHS-Anlagen + Nicht-EU-EHS-Anlagen Scope-1-Treibhausgasemissionen (t CO2e)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281